
Die Stadt Flensburg kämpft derzeit mit einem bemerkenswerten Vorfall im Hinblick auf die Briefwahl. Am 11. Februar 2025 wurde bekannt, dass 49 Bürgern doppelte Briefwahlunterlagen zugesandt wurden. Betroffen sind vor allem Wahlberechtigte im Stadtteil Mürwik. Laut Stadtsprecher Clemens Teschendorf werden die doppelten Wahlscheine für ungültig erklärt, und die betroffenen Bürger sollen neue Wahlscheine erhalten. Dies geschah in einem spezifischen Einzelfall, und es konnten keine weiteren Vorkommnisse dieser Art festgestellt werden.
Insgesamt wurden bis zum aktuellen Zeitpunkt rund 15.000 Wahlscheine für die bevorstehende Briefwahl ausgestellt. Der Fehler, der zu den doppelten Wahlscheinen führte, war auf falsche Einstellungen beim Bedienen des Druckers zurückzuführen, wie verschiedene Untersuchungen ergaben.
Beantragung von Wahlscheinen
Für die Beantragung eines Wahlscheins stehen den Bürgern mehrere Optionen zur Verfügung. Diese können den Wahlschein:
- persönlich bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung abholen,
- schriftlich mit einem Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung beantragen,
- elektronisch, sofern dies angeboten wird, über einen Online-Antrag oder per E-Mail anfordern,
- oder durch eine bevollmächtigte Person abholen lassen, sofern eine schriftliche Vollmacht vorliegt.
Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich. Die Voraussetzungen für einen Antrag beinhalten die Wahlberechtigung für die betreffende Wahl sowie die Eintragung im Wählerverzeichnis. Bei der Antragstellung für eine andere Person ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Die Fristen für die Beantragung sind ebenso entscheidend: Die Wahlbenachrichtigung sollte spätestens drei Wochen vor dem Wahltag zugehen und der Wahlschein muss bis zwei Tage vor dem Wahltag, 18:00 Uhr beantragt werden.
Inklusion bei der Wahlteilnahme
Wahlberechtigte mit Behinderungen, wie seh- oder hörbeeinträchtigte Menschen, haben ebenfalls spezielle Unterstützung bei Wahlen. Die Bundeszentrale für politische Bildung und andere Organisationen bieten Hilfsmittel wie Wahlschablonen an, die es Personen mit eingeschränkter Sehkraft ermöglichen, selbstständig zu wählen. Außerdem können Menschen, die körperlich nicht in der Lage sind, den Wahlvorgang auszuführen, eine Hilfsperson benennen, um Unterstützung während des Wählens zu erhalten.
Der Gesetzgeber hat verschiedene Regelungen geschaffen, um die Wahlteilnahme für Menschen mit Behinderungen zu erleichtern. Dazu gehört auch die Möglichkeit, einen Wahlschein zu beantragen, wenn das eigene Wahllokal nicht barrierefrei ist. Seit 2019 sind außerdem Gruppen, die betreut werden oder in psychiatrischen Einrichtungen leben, zur Wahlteilnahme berechtigt. Der Inklusionsbeirat fordert, diese Regelungen weiter zu verbessern und auszubauen, um das Wahlrecht auf noch mehr Gruppen von Menschen mit Behinderungen auszuweiten, und beruft sich dabei auf die UN-Behindertenrechtskonvention von 2009.
Die aktuelle Situation in Flensburg wirft ein Licht auf die Herausforderungen und Möglichkeiten der Wahlorganisation im Allgemeinen. Sie zeigt auch, wie wichtig es ist, eine inklusive Wahlgestaltung zu gewährleisten, um allen Bürgern eine gleichberechtigte Teilnahme am demokratischen Prozess zu ermöglichen. Für weitere Informationen zur Beantragung von Wahlscheinen und zur Wahlhandlung im Allgemeinen, verweisen wir auf die Webseiten von NDR, Flensburg Bürgerportal und bpb.