
Am 23. Januar 2025 hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig entschieden, dass die neue Steuersatzung der Stadt Fehmarn rechtlich grundlegend in Ordnung ist. Dieser Beschluss folgt einer Klage eines Niedersachsen, der eine Zweitwohnung in Burgtiefe besitzt. Der Kläger hatte die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2020 und 2021 angefochten und kritisierte, dass Eigentümer von Objekten in zentralen Lagen überproportional besteuert würden. Dennoch wurde seiner Klage schließlich stattgegeben, nachdem die Stadt Fehmarn gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in erster Instanz Berufung eingelegt hatte.
Das Verwaltungsgericht hatte im März 2022 entschieden, dass die ursprüngliche Steuersatzung von 2019 fehlerhaft war und gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstieß. Der Steuermaßstab, der auf den Bodenrichtwert abzielte, führte in der alten Regelung zu ungleichen Verzerrungen. Diesem Argument wurde bereits im April 2024 durch den 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rechnung getragen, der die Rechtsprechung zu einer gleicheren Besteuerung bestätigte. Mit dem jetzt ergangenen Urteil wurde die neu überarbeitete Steuersatzung bereits rückwirkend für die Jahre 2020 und 2021 für rechtskräftig erklärt.
Überarbeitung der Steuersatzung
Die Stadt Fehmarn hatte die Steuersatzung zum Ende des Jahres 2024 überarbeitet. Der neue Ansatz zur Berechnung der Zweitwohnungssteuer basiert nun auf einer „relativierten“ Form des Bodenrichtwerts. Hierbei wird der Bodenrichtwert des jeweiligen Grundstücks durch den höchsten Bodenrichtwert in Fehmarn dividiert und anschließend das Ergebnis um 0,5 erhöht. Diese Methode verhindert eine übermäßige Spreizung und verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz, wie das Oberverwaltungsgericht feststellte.
Die neuen Regelungen sind nicht nur ein Gewinn für die Stadt Fehmarn, sondern auch für die Eigentümer von Zweitwohnungen in dieser beliebten Region. Zukünftig könnte die Stadt durch diese faireer regulierte Besteuerung eine gerechtere Verteilung erreichen. Die Klage des Niedersachsen hatte ursprünglich auch die Unsicherheit über die Rechtmäßigkeit der bisherigen Satzung aufgezeigt, die in der Anfangsphase von Eigentümern als ungerecht empfunden wurde.
Rechtliche Rahmenbedingungen und Ausblick
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts spiegelt die laufenden Diskussionen über die Gleichbehandlung bei der Besteuerung von Immobilien wider. Dies bezieht sich nicht nur auf Fehmarn, sondern auch auf andere Städte, wie im Verfahren zur Stadt Tönning, das ebenfalls vor den 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts kam. Hier wurde die Beurteilung der Gleichheit in der Besteuerung ebenfalls auf die Probe gestellt und eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht für zulässig erklärt, was die grundsätzliche Bedeutung des Themas unterstreicht.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die neue Steuersatzung für die Zweitwohnungen in Fehmarn die rechtlichen Grundlagen klar festlegt und ein Beispiel für andere Städte sein könnte, die ähnliche Probleme mit der Steuererhebung haben. Für die Eigentümer in Fehmarn bringt die Entscheidung nicht nur Klarheit, sondern auch einen Schritt in Richtung fairer Besteuerung, die den Besonderheiten der Region Rechnung trägt.