Herzogtum Lauenburg

Notruf im Notfall: Patientenwahlrecht in der Kritik!

Am 17. Oktober 2024 erlebte der 92-jährige Eberhard Schröder, der seit dem Tod seiner Ehefrau alleine lebt, eine dramatische Situation. Um 3 Uhr in der Nacht meldete er plötzlich starke Brustschmerzen und befürchtete, einen Herzinfarkt erlitten zu haben. In dieser Notsituation wählte er den Notruf, drückte jedoch seine Bedenken gegenüber der Klinik in Geesthacht aus, da er in seiner Familie schlechte Erfahrungen gesammelt hatte. Schröder wünschte sich, in sein Stammkrankenhaus nach Reinbek gebracht zu werden, was jedoch vom Rettungspersonal abgelehnt wurde, wie LN-online.de berichtet.

Der Fall erregt nicht nur in der Region Aufmerksamkeit, sondern wirft auch grundlegende Fragen zur Patientenwahl im Rettungsdienst auf. Eberhard Schröder fühlte sich respektlos behandelt und berichtete von einer starken Anspruchshaltung des Notarztes. Während er auf der Trage lag und fror, hatte er nach einer Decke gefragt, was als unangemessen empfunden wurde. In einer Zeit, in der die Behandlung von Patienten im Mittelpunkt stehen sollte, ist es beunruhigend, wenn Senioren wie Schröder das Gefühl haben, nicht ernst genommen zu werden.

Rechtslage und Patientenwahl

Das Thema der Patientenwahl ist im Rettungsdienst gesetzlich festgelegt. Laut Tobias Frohnert, dem Sprecher der Kreisverwaltung Herzogtum Lauenburg, muss der Rettungsdienst Patienten in das nächstgelegene geeignete Krankenhaus bringen. Abweichungen sind nur in besonderen Ausnahmesituationen gestattet. Ein generelles Patientenwahlrecht existiert demnach nicht und ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Primärklinik wird über das System des Behandlungskapazitätennachweises (BKN) ermittelt.

Vor diesem Hintergrund wandte sich Martins Sohn, Martin Schröder, an den Petitionsausschuss des Landtags in Kiel. Seine Petition (L2119-20/1025) zielt darauf ab, die Rechtslage und das Vorgehen in ähnlichen Fällen zu überprüfen. Auch Katharina Nies von Bündnis 90/Die Grünen interessiert sich für den Fall und prüft die Regelungen zur Klinikwahl im Landkreis Herzogtum Lauenburg.

Reaktionen und weitere Schritte

Eberhard Schröder hat inzwischen das Protokoll des Einsatzes angefordert. Darin ist vermerkt, dass er zugestimmt habe, nach Geesthacht gebracht zu werden – eine Aussage, die er jedoch bestreitet. Nach einigen Tagen Aufenthalt in der Klinik in Geesthacht wurde er gut versorgt entlassen. Dennoch bleibt eine große Unsicherheit über die gesetzlichen Rahmenbedingungen und die Handhabung durch den Rettungsdienst.

Im weiteren Kontext unterstützen aktuelle Bestimmungen in Baden-Württemberg die Bestreitung und Verbesserung der Rettungsdienstversorgung. Das seit dem 25. Juli 2024 in Kraft stehende Rettungsdienstgesetz regelt die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung. Hilfsfristen müssen in 95% der Fälle innerhalb von 10 bis 15 Minuten eingehalten werden. Auch der Datenschutz und die Cybersicherheit sind Teil der Regelungen, zumal die Notrufnummer 112 bekannt gemacht werden muss, um eine bessere Erreichbarkeit sicherzustellen. Diese umfassenden Rahmenbedingungen könnten zukünftig auch auf das Lauenburgische Modell Einfluss nehmen und die Herausforderungen im Rettungsdienst entschärfen, wie im Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg dargestellt.

Statistische Auswertung

Beste Referenz
ln-online.de
Weitere Infos
bundestag.de
Mehr dazu
rettungsdienstgesetz.de

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