
Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) hat die Ankündigung des Bundesgesundheitsministers Karl Lauterbach zur stufenweisen Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) begrüßt. Diese Entscheidung, die auf der Messe DMEA getroffen wurde, sieht vor, dass es bis auf Weiteres keine Nutzungsverpflichtung und keine Sanktionen für Ärzte und Psychotherapeuten geben wird. Dr. Bettina Schultz, die Vorstandsvorsitzende der KVSH, bezeichnete diesen Ansatz als richtig und betonte, dass eine Nutzungsverpflichtung erst dann erfolgen sollte, wenn die ePA im Praxisalltag reibungslos funktioniert.
Ein sofortiger Start unter Volllast könnte laut Schultz das Vertrauen in die ePA gefährden und Akzeptanzprobleme mit sich bringen. Für die kommenden Wochen sind echte Belastungstests im Patientenbetrieb geplant, die auch außerhalb der Modellregionen stattfinden sollen. Eine Verpflichtung zur Nutzung der ePA wird aufgeschoben, bis wesentliche Qualitätskriterien erfüllt sind, wie die sichere Einbindung in Praxisverwaltungssysteme und die Erfüllung von Sicherheitsanforderungen.
Einführung und Funktionsweise der ePA
Ab dem 15. Januar 2025 erhalten alle gesetzlich Versicherten automatisch eine ePA, es sei denn, sie sprechen sich aktiv dagegen aus. Momentan nutzen lediglich etwa 1% der Versicherten eine ePA. Ärzte und Psychotherapeuten sind verpflichtet, diese Akte mit aktuellen Behandlungsdaten zu befüllen, solange die Patienten nicht widersprechen. Der Zugriff auf die ePA erfolgt über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) und Praxisverwaltungssysteme, sodass Ärzte, Psychotherapeuten, Apotheken und Krankenhäuser auf die benötigten Informationen zugreifen können.
Die ePA dient als Online-Aktensystem, das Dokumente wie Arztbriefe, Laborbefunde und Medikationslisten enthält. Es ist wichtig zu beachten, dass die ePA die Anamnese und Befunderhebung unterstützt, diese jedoch nicht ersetzt. Mit der Einführung der elektronischen Medikationsliste (eML) ab 2025 wird zusätzlich eine Übersicht über verordnete und dispensierte Medikamente bereitgestellt.
Datenschutz und rechtliche Rahmenbedingungen
Der Datenschutz hat bei der ePA höchste Priorität. Gesundheitsdaten unterliegen einem besonderen rechtlichen Schutz, und Patienten haben zahlreiche Widerspruchsrechte. Sie können gegen den Zugriff bestimmter Praxen oder gegen das Einstellen von Dokumenten in die ePA Widerspruch einlegen. Die Befüllungspflichten für Ärzte beinhalten, dass die bereitgestellten Dokumente aus dem aktuellen Behandlungskontext stammen und in elektronischer Form vorliegen müssen.
Die gesetzlichen Grundlagen der ePA sind im Sozialgesetzbuch V (SGB V) verankert. Zudem gibt es wichtige Gesetze zur Digitalisierung im Gesundheitswesen, wie das E-Health-Gesetz, das den Aufbau der Telematikinfrastruktur regelt, sowie das Patientendaten-Schutz-Gesetz, welches die Nutzung digitaler Angebote wie ePA und E-Rezepte sicherstellt. Ziel ist es, das Gesundheitswesen durch eine bessere Vernetzung aller Beteiligten effizienter zu gestalten und benötigte Informationen direkt verfügbar zu machen.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bietet auf ihrer Website umfassende Informationen zur ePA und weiteren digitalen Anwendungen im Gesundheitswesen an. Die schrittweise Einführung der ePA soll dazu beitragen, die Akzeptanz bei Versicherten und Leistungserbringern zu erhöhen und die Vorteile der Digitalisierung im Gesundheitswesen voll auszuschöpfen. Für Patienten bedeutet dies nicht nur einen leichteren Zugang zu ihren Gesundheitsdaten, sondern auch eine verbesserte Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren im Gesundheitssektor.