
Die Diskussion um die kommunale Selbstverwaltung in Schleswig-Holstein erhält frischen Wind. Schleswig-Holsteins Innenministerin Sabine Sütterlin-Waack (CDU) plant, kleineren Gemeinden die Wahl hauptamtlicher Bürgermeister zu ermöglichen. Diese Maßnahme verfolgt das Ziel, die kommunale Selbstverwaltung zu stärken und die Herausforderungen, vor denen viele Gemeinden stehen, zu bewältigen. In der Vergangenheit wurden die meisten Kommunen bis zu 8.000 Einwohnern in der Regel ehrenamtlich geleitet. Künftig sollen jedoch Gemeinden ab 2.000 Einwohnern die Möglichkeit haben, ihren Bürgermeister hauptamtlich wählen zu können, wobei das Thema bereits in der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände erörtert wurde.
Ein zentrales Anliegen der Ministerin ist die Überforderung, die viele ehrenamtliche Bürgermeister in kleineren Gemeinden bei Repräsentationsaufgaben empfinden. Der höhere zeitliche Aufwand, insbesondere für wichtige Aufgaben wie den Tourismus, wird oft nicht von Ehrenamtlichen getragen, da die Belastung nicht vereinbar ist mit anderen beruflichen Verpflichtungen.
Rechtlicher Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung
In Schleswig-Holstein gibt es 1.104 Gemeinden, darunter 63 Städte und vier kreisfreie Gemeinden. Artikel 54 der Landesverfassung garantiert das Recht auf kommunale Selbstverwaltung und stellt sicher, dass Gemeinden öffentliche Aufgaben in Eigenverantwortung erfüllen. Dies umfasst unter anderem den Bau von Schulen und Altenheimen sowie die Aufstellung von Bebauungs- und Flächennutzungsplänen. Die Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen, Gemeinden müssen jedoch auch Aufgaben wahrnehmen, die den Weisungen des Staates unterliegen, beispielsweise Melde- und Passangelegenheiten.
Die Gemeindevertretung, die sich aus gewählten Vertretern zusammensetzt, berät und beschließt über wichtige Angelegenheiten der Selbstverwaltung sowie über den Haushalt der Gemeinde. In Städten wird die reguläre Gemeindevertretung als Stadtvertretung bezeichnet. Dort trägt der Bürgermeister in der Regel den Titel Oberbürgermeister, sofern die Stadt mehr als 20.000 Einwohner hat. Solche Städte können auch eigene hauptamtliche Stadträte wählen.
Gesetzliche Grundlagen und Herausforderungen
Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur kommunalen Selbstverwaltung in Schleswig-Holstein werden durch mehrere Gesetze geregelt, darunter die Gemeindeordnung (GO), die Kreisordnung (KrO) und das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ).
- Gemeindeordnung (GO): Sie behandelt die Grundlagen der Gemeindeverfassung und regelt das Wesen und die Aufgaben des Bürgermeisteramts.
- Kreisordnung (KrO): Diese regelt ähnlich wie die GO, jedoch für die Kreise und ihr Verhältnis zu Gemeinden.
- Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ): Es bildet die Grundlage für verschiedene Kooperationsformen zwischen den Kommunen.
Die Reform der Wahlmöglichkeiten für hauptamtliche Bürgermeister könnte nicht nur den Gemeinden mit 2.000 Einwohnern zugutekommen, sondern ist auch ein Schritt zur Anpassung an die gestiegenen Anforderungen der kommunalen Selbstverwaltung. Der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Reform bleibt jedoch abzuwarten, während die kommunalen Vertreter auf eine zukunftsfähige Lösung hoffen.