Segeberg

Psychische Probleme und Volksverhetzung: Gericht verurteilt Peter D.

Am 7. März 2025 begann vor dem Amtsgericht Bad Segeberg ein Verfahren gegen Peter D. (Name geändert), dem verschiedene Straftaten vorgeworfen werden. Unter den Anklagepunkten stehen Volksverhetzung, die Verwendung von Nazi-Parolen, antisemitische Beleidigungen, Körperverletzung sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Der Staatsanwalt Lorenz Frahm brachte zur Sprache, dass die Vorwürfe bereits seit 2021 bestehen und D. im Zusammenhang mit zahlreichen Anzeigen aufgrund von Streitigkeiten und aggressivem Verhalten steht.

Laut der Anklage wehrte sich der Angeklagte gegen Festnahmen mit Tritten und droht nun eine Haftstrafe aufgrund von 20 angeklagten Taten. Besonders auffällig ist D.s Aussage nach der Anklageverlesung: „Ich bin zutiefst erschüttert“. Er gestand eine Neigung zu Schimpftiraden in manischen Phasen, die oft mit Alkohol- und Cannabiskonsum einhergehen.

Psychische Erkrankung als Hintergrund

Peter D. leidet seit den 1990er Jahren an psychologischen Problemen, die sich unter anderem in sogenannten Filmrissen äußern. Aktuell befindet er sich in einer depressiven Phase und reflektiert über seine Taten. Ein Beispiel für sein Verhalten während solcher Phasen war ein Vorfall, bei dem er mit über 1,8 Promille in eine Notaufnahme eingeliefert wurde. Während seines Aufenthalts schlug er eine Krankenpflegerin und äußerte Nazi-Parolen. Diese Verhaltensweisen wurden als symptomatisch für seine psychische Erkrankung interpretiert.

Ein psychiatrischer Sachverständiger, Dr. Christian Huchzemeier, bestätigte, dass D. an einer schizoaffektiven Störung leidet. Die antisemitischen Beleidigungen und die Verwendung von Naziparolen stehen demnach im Kontext seiner Erkrankung. Er hat zwar eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit, jedoch keine volle Schuldunfähigkeit, was bedeutet, dass eine kriminalrechtliche Verantwortlichkeit besteht.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Volksverhetzung stellt gemäß § 130 des Strafgesetzbuches (StGB) einen schweren Straftatbestand dar. Dieser wird verwirklicht, wenn jemand den öffentlichen Frieden stört, indem er zu Hass und Gewalt gegen bestimmte Gruppen aufstachelt. Dazu zählen nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppen. Strafen für Volksverhetzung variieren von einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren oder Geldstrafen. Angriffe auf die Menschenwürde, etwa durch Beschimpfung, sind ebenfalls strafbar und können ähnliche Konsequenzen nach sich ziehen. Darüber hinaus kann die Billigung oder Verharmlosung früherer nationalsozialistischer Taten strafrechtlich verfolgt werden, was in D.s Fall relevant ist.

Der Vorsitzende Richter Aykut Tuncel stellte während der Verhandlung die Frage nach möglichen Maßnahmen, die zukünftige Straftaten verhindern könnten. Als Teil seiner Rehabilitationsstrategie plant D. einen Umzug in eine geschützte Wohneinrichtung für psychisch Erkrankte, dort würde er keinen Alkohol konsumieren und somit aktiv an seiner Genesung arbeiten. Ein entsprechender Antrag auf diesen Umzug wurde bereits gestellt.

Am Ende der Verhandlung entschied das Gericht, die sogenannten „braunen Straftaten“ einzustellen. Für die verbleibenden Körperverletzungen erlitt D. jedoch eine Strafe von elf Monaten Haft auf Bewährung sowie eine Therapie-Anweisung. Es wird erwartet, dass D. einen geschützten Wohnplatz findet; andernfalls drohen ihm bei einem weiteren Vorfall Haftstrafen.

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